Allgemeine Geschäftsbedingungen der BRAVIS International GmbH für Unternehmen


Stand 07.02.2012

1. Geltung der AGB

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der BRAVIS International GmbH (BRAVIS) gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Kunden, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (einschließlich Dienst- und Beratungsleistungen) von BRAVIS erfolgen ausschließlich aufgrund der AGB von BRAVIS. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen BRAVIS und dem Kunden in ihrer jeweils gültigen Fassung.

2. Auf Verlangen stellt BRAVIS dem Vertragspartner ein Exemplar der AGB zur Verfügung. Sie können darüber hinaus online unter www.BRAVIS.eu eingesehen, herunter geladen und ausgedruckt werden. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, auch wenn BRAVIS diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Vertragsschluss, Inhalt und Schriftformerfordernis

Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, die vor oder bei Erteilung eines schriftlichen Antrages bzw. vor oder bei Abschluss eines schriftlichen Vertrages getroffen werden, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Alle Änderungen und Ergänzungen des schriftlich geschlossenen Vertrages, insbesondere in Projektbesprechungen festgelegte Änderungen und Beschlüsse, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die schriftliche Bestätigung der Änderungen oder Ergänzungen darf nur durch autorisierte Vertreter von BRAVIS erfolgen. Der schriftlich geschlossene Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung über die Leistungspflichten von BRAVIS dar.

3. Beteiligung Dritter am Vertragsschluss

In unserem Auftrag tätige Handelsvertreter, sonstige Vertriebspartner oder Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Verträgen, nicht aber zum Abschluss von Verträgen befugt. Sie sind weder zur Abgabe von mündlichen Erklärungen noch zur Entgegennahme von mündlichen Erklärungen des Kunden, die von schriftlichen Vertragsangeboten von BRAVIS oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder schriftlichen Vertragsangeboten des Kunden abweichen, befugt. Für den Vertragsabschluss sind in diesen Fällen allein die schriftlich zwischen BRAVIS und dem Kunden getroffenen Vereinbarungen maßgeblich.

4. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnungsverbot

1. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von BRAVIS zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten. Die Höhe der Stundensätze, Reise- und sonstige Nebenkosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von BRAVIS.

2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten alle Preise zuzüglich der zum Leistungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Alle Rechnungen von BRAVIS sind sofort ohne Abzug fällig und sofort zahlbar, es sei denn, BRAVIS weist in der Rechnung ein anderes Fälligkeitsdatum aus. Mit Ablauf von 14 Tagen ab Fälligkeit unserer Forderungen und Rechnungszugang, kommt der Kunde automatisch in Verzug. BRAVIS berechnet den gesetzlichen Verzugszins von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

4. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen erklären.

5. Leistungsfristen, Leistungsänderungen, Teillieferungen

1. Leistungstermine und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn der Kunde BRAVIS alle zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt, etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt, Genehmigungen und Freigaben erteilt sowie sonst erforderliche Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit dem Datum des Vertragsabschlusses. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

2. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Terminverschiebungen rechtzeitig mitzuteilen, um BRAVIS eine entsprechende Disponierung zu ermöglichen. BRAVIS verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich darüber zu informieren, wenn sich die Leistungserbringung verzögert oder unmöglich wird.

3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nach und verzögert sich hierdurch die Durchführung der vertraglichen Leistungspflicht durch BRAVIS, so verlängern sich die vereinbarten Fristen automatisch angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung. Außerdem hat BRAVIS einen Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstehenden Mehraufwendungen.

4. BRAVIS kann Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes vornehmen, soweit diese Veränderungen nicht grundlegend sind und durch diese Veränderungen der gewöhnliche oder vertragsgemäße Zweck allenfalls unerheblich eingeschränkt wird.

5. Teillieferungen sind innerhalb der von BRAVIS angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

6. Höhere Gewalt, Leistungshindernisse

1. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von BRAVIS liegende und von BRAVIS nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe entbinden BRAVIS für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als einen Monat, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt entsprechend, wenn die dort genannten Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten von BRAVIS eintreten.

2. Sofern BRAVIS für die Erbringung ihrer Leistungen auf Liefergegenstände angewiesen ist, die sie nicht selbst herstellt und die sie zur Zeit der Auftragserteilung nicht im Lager hat, ist BRAVIS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn BRAVIS von ihrem Lieferanten nicht beliefert wird, sofern BRAVIS die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat oder BRAVIS die verkaufte Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht oder nur wesentlich überteuert beschaffen kann. BRAVIS wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen informieren und dem Kunden gegebenenfalls bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten. Erfolgt die Belieferung von BRAVIS durch ihren Lieferanten nur teilweise, kann BRAVIS nur in dem Umfang vom Vertrag zurücktreten, in dem die Nichtbelieferung erfolgt ist. Hat der Kunde an einer Teilleistung kein Interesse, kann der Kunde vom restlichen vertrag zurücktreten.

7. Übergang der Sachgefahr, Versicherung bei Versendung

1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Sachen geht auf den Kunden über, sobald sie dem Kunden übergeben wurden. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde sich in Annahmeverzug befindet.

2. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der zu versendenden Sachen geht bereits zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem eine Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Dies gilt auch im Fall einer frachtfreien Lieferung und wenn der Kunde eine Versendung der Ware ausdrücklich oder konkludent, insbesondere durch die Angabe einer Lieferanschrift, gewünscht hat. Verzögert sich hierbei der Versand auf Wunsch des Kunden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. BRAVIS versichert die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Kunden.

8. Eigentumsvorbehalt

1. BRAVIS behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen vor, bis sämtliche Ansprüche, die BRAVIS gegen den Kunden jetzt oder im Zusammenhang mit den gelieferten Sachen zukünftig zustehen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der BRAVIS zustehenden Saldoforderung.

2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte, insbesondere ihre Verbindung mit Gegenständen Dritter, ist dem Kunden nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte anderweitig zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von BRAVIS gefährdende Verfügungen zu treffen.

3. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an BRAVIS ab; BRAVIS nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsprodukte nach Verbindung oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung als nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen BRAVIS und dem Kunden vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.

4. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an BRAVIS abgetretenen Forderungen treuhänderisch für BRAVIS im eigenen Namen einzuziehen. BRAVIS kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, falls der Kunde seinen wesentlichen Pflichten, z.B. der Zahlung, nicht nachkommt. Kommt der Kunde seinen wesentlichen Pflichten nicht nach, ist er verpflichtet, auf Verlangen von BRAVIS die erforderlichen Daten mitzuteilen, insbesondere Namen, Adresse, Telefonnummer des Käufers und die an ihn veräußerten Waren, damit BRAVIS dem Käufer gegenüber die Abtretung der Forderung anzeigen und diese selbst einziehen kann.

5. Bei Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums oder des abgetretenen Zahlungsanspruchs durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt und das Eigentum von BRAVIS sowie auf die Forderungsabtretung hinzuweisen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, BRAVIS unverzüglich telefonisch und unter Angabe des Sachverhalts zu informieren und auf Verlangen zusätzlich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, BRAVIS den Namen des oder der Dritten, die eine Sach- oder Forderungspfändung betreiben oder sonstige Beeinträchtigungen verursachen, so mitzuteilen, dass BRAVIS in der Lage ist, ihre rechtlichen Interessen dem Dritten gegenüber zu wahren. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe trägt der Kunde.

6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von BRAVIS um mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

9. Gewährleistung

1. Offensichtliche Mängel hat der Kunde binnen einer Woche, nicht offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen nach Kenntnis anzuzeigen, andernfalls er mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt § 377 HGB.

2. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse, Bedienungs- oder Wartungsfehler entstehen. Dafür kommt es auf die Angaben in den Benutzungshandbüchern an. BRAVIS ist ferner nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an der gekauften Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung Änderungen vorgenommen wurden. Der Kunde ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn der Kunde die Software in anderer als der vorgesehenen Umgebung und anderem als dem freigegebenen Zubehör einsetzt.

3. Die Gewährleistungsfrist für Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung, Rücktritt und Minderung beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen des Mangels beträgt, wenn der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geführt hat, zwei Jahre, im übrigen ein Jahr gerechnet ab Gefahrübergang.

4. Im Übrigen leistet BRAVIS Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Soweit der Kunde uns eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzt, muss diese mindestens zwei Wochen betragen.

10. Haftung für Pflichtverletzungen

1. Für Schäden aus vertraglichen Pflichtverletzungen (Verzug, Unmöglichkeit, Mangelhaftigkeit, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten) haftet BRAVIS nur, wenn die Pflichtverletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln beruht, es sei denn, dass es sich bei der verletzten Vertragspflicht um eine zur Vertragserfüllung wesentliche Vertragspflicht handelt.

2. Soweit BRAVIS wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht für einen entstandenen Schaden haftet, ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.

3. Die Haftungsbeschränkungen der vorangegangenen Absätze gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Soweit die Haftung von BRAVIS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BRAVIS.

11. Beweislast

Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die gesetzlichen Beweislastregelungen nicht berührt.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

1. Der Geschäftssitz von BRAVIS ist Erfüllungsort für sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von BRAVIS Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen.

2. Es gilt das Recht der BRD. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes und des Uncitral-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden nicht.

Stand 07.02.2012